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   BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76   

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BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76 (https://dejure.org/1976,1623)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1976 - 1 B 225.76 (https://dejure.org/1976,1623)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1976 - 1 B 225.76 (https://dejure.org/1976,1623)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Interesse an der Ausweisung und grundgesetzlicher Schutz von Ehe und Familie des Ausländers - Ausweisung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers nur bei schwerwiegenden Gründen - Zumutbarkeit der Rückkehr eines ausländischen Ehegatten in das ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76
    Die erforderliche Güter- und Interessenabwägung hat zur Folge, daß Ausländer, die mit einem Deutschen verheiratet sind, nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn die Gründe für eine solche Maßnahme schwer wiegen und deswegen die Anwesenheit des Ausländers trotz bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [137 ff.]).

    Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Ehegatte des Ausländers, dem der (weitere) Aufenthalt im Bundesgebiet verweigert wird, ist gerade nicht wie ein deutscher Ehegatte gezwungen, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können (Urteil vom 3. Mai 1973, a.a.O. S. 136).

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76
    Daher haben, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Ausländerbehörden bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausweisung vorzunehmen ist, stets auch zu prüfen, ob ein etwa zu berücksichtigender Schutz von Ehe und Familie des Ausländers, gegen den ein Ausweisungsgrund vorliegt, Vorrang vor dem Interesse an seiner Ausweisung beansprucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG I C 8.71 -, BVerwGE 48, 299 [302]).

    Denn mit der Ausweisung sind in diesen Fällen, wie der Senat im Urteil vom 11. Juni 1975 (a.a.O. S. 303) ausgeführt hat, nicht die gleichen schwerwiegenden Folgen für den anderen Ehegatten verbunden wie bei einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen; insbesondere ist bei Ausweisung des einen dem anderen Ehegatten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit im Interesse der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten.

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76
    Dieser ist ebenfalls bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird (Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 -, BVerwGE 32, 357).
  • BVerwG, 28.09.1976 - 1 B 31.75

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76
    Ob im übrigen die vom Kläger geltend gemachten ehelichen Belange, gewichtiger sind als die mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt ausschließlich von der Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab und hat daher keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (Beschluß des Senats vom 28. September 1976 - BVerwG I B 31.75 -).
  • BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 191.76

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - 1 B 225.76
    Das alles hat entsprechend für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu gelten (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1976 - BVerwG I B 191.76 -).
  • BVerwG, 31.05.1977 - 1 B 18.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel wegen

    Diese Ansicht geht zurück auf die Rechtsprechung des Senats, nach der der deutsche Ehegatte durch die Ausweisung seines ausländischen Ehepartners in seinen durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechten ungleich schwerer betroffen ist als der ausländische Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers, weil ihn die Ausweisung zwingt, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können (vgl. Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 - a.a.O. S. 136; Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 303; Beschluß vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 -).

    Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem anderen Ehegatten im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und ggf. familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, wenn der eine ausgewiesen wird (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG I C 8.71 - [a.a.O. S. 303]; Beschluß vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 -).

    Ob die vom jeweiligen Kläger geltend gemachten ehelichen und familiären Belange gewichtiger sind als die mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ausschließlich von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse vom 28. September 1976 - BVerwG I B 31.75 - vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 -).

  • BVerwG, 13.07.1977 - 1 B 112.76

    Antrag auf Gewährung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Antrag auf Beiordnung

    Wie der Senat im Beschluß vom 5. Oktober 1976 - BVerwG I B 191.76 - entschieden hat (ebenso Beschluß vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 -), versteht es sich daher von selbst und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß eine Abwägung entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls stattzufinden hat.

    Ob die vom Kläger geltend gemachten familiären Belange gewichtiger sind als die mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt in diesem Rahmen ausschließlich von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ab und hat daher keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 - vom 31. Mai 1977 - BVerwG I B 18.77 -).

  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 B 182.78

    Ausweisung nach Betäubungsmittelvergehen - Schutz von Ehe und Familie

    Die rein ausländische Ehe ist aus diesen Gründen such denn nicht wie die Ehe eines Ausländers mit einem Deutschen zu schützen, wenn die Ausländer die Ehe im Bundesgebiet während eines ordnungsmäßigen Aufenthalts geschlossen haben (Beschluß vorn 16. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 225.76 -).
  • BVerwG, 05.07.1977 - 1 B 109.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel wegen

    Diese Ansicht geht zurück auf die Rechtsprechung des Senats, nach der der deutsche Ehegatte durch die Ausweisung seines ausländischen Ehepartners in seinen durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechten ungleich schwerer betroffen ist als der ausländische Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers, weil ihn die Ausweisung zwingt, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können (vgl. Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 - a.a.O. S. 136; Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 303; Beschluß vom 16. Dezember 1976 - BVerwG I B 225.76 -).
  • BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 249.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem anderen Ehegatten im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, wenn der eine ausgewiesen wird (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [137 f.]; 48, 299 [303]; Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 225.76 -, vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [a.a.O.], vom 20. September 1978 - BVerwG 1 CB 26.78 -).
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